Allgemeine Geschäftsbedingungen DAKA Entsorgungsunternehmen GmbH & Co. KG
Übernahmebedingungen:
1. Wir übernehmen Abfälle lt. Ö-Norm S 2100 und gefährliche Abfälle
inkl. Altöle gem. Abfallverzeichnis-VO zur Verwertung bzw. Beseitigung
zu den nachstehenden angeführten Konditionen, die zwischen unseren
Kunden (Auftraggeber) und uns als vereinbart gelten.
2. Gefährliche Abfälle inkl. Altöle werden nur übernommen, wenn uns
oder dem in unserem Auftrag abholenden Transporteur ein vollständig
ausgefüllter Begleitschein auf welchem Name und Anschrift des
Abfallerzeugers, Kennzeichnung des Stoffes (Bezeichnung und
Schlüssel-Nr. laut Ö-Norm) und Begleitschein-Nr. angeführt sind, und
unser Auftrags- und Lieferschein übergeben wird. Wir sind nicht
verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Unterzeichners zu
überprüfen.
3. Wir übernehmen nur Abfälle, die keinerlei radioaktive oder
explosive Stoffe enthalten. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden,
die uns oder Dritten durch eine falsche Kennzeichnung der Abfälle,
insbesondere durch im Begleitschein nicht aufscheinende Hinweise auf den
Gehalt von schädlichen Beimischungen entstehen. Der Auftraggeber ist im
Falle der falschen oder unzureichenden Kennzeichnung zur Rücknahme der
Abfälle verpflichtet und ersetzt uns sämtliche diesbezüglichen Kosten
und vergütet uns unseren zusätzlichen Aufwand. Alternativ steht es uns
im Fall einer falschen Kennzeichnung frei, eine Umstufung unter
sinngemäßer Anwendung von Pkt. 5 durchzuführen. Ergibt sich durch die
Umstufung eine andere Behandlungsart, so trägt der Auftraggeber auch
allfällige höhere Behandlungskosten.
3.a. Ist insbesondere bei radioaktiven Abfällen aufgrund der
Gesetzeslage eine sofortige Rücknahme der Abfälle unmöglich und entsteht
uns durch diesbezügliche Behördenverfahren ein Aufwand bzw. entstehen
uns dadurch und durch eine allfällige teurere verpflichtende Behandlung
oder Entsorgung Kosten, so ersetzt uns der Auftraggeber sämtliche
diesbezüglichen Kosten und vergütet uns unseren zusätzlichen Aufwand.
4. Der Auftraggeber bestätigt die richtige Kennzeichnung, die
Vollständigkeit der Angaben und den ordnungsgemäß erteilten Auftrag
durch seine Unterschrift auf unserem Auftrags- und Lieferschein.
5. Die endgültige Einstufung gemäß Ö-Norm S 2100 bzw.
Abfallverzeichnis-VO in der jeweils gültigen Fassung wird von uns
vorgenommen; sie ist für beide Teile verbindlich. Die Gewichtsermittlung
erfolgt über einen Wiegeschein einer Brückenwaage oder bei
Kleinstmengen durch uns. Die Kosten der Einstufung bzw. der
Gewichtsermittlung trägt der Auftraggeber.
6. Sowohl bei Abholung durch uns als auch bei Eigenanlieferung müssen gefährliche Abfälle in Kesseln, Tanks, Containern oder 200-l-Fässern gelagert sein, die gut zugänglich sind.
7. Sowohl bei Abholung durch uns als auch bei Eigenanlieferung sind
alle Abfälle in Behältern zu lagern, die witterungsbeständig,
lagerungsfähig, transportfähig und wasserdicht sind, deren Abdeckungen
gegen einfaches Öffnen gesichert sind und die deutlich lesbar mit Name
und Anschrift des Abfallerzeugers sowie mit Kennzeichnung der Stoffe
(Bezeichnung und Schlüssel-Nr. laut Ö-Norm S 2100) bzw. entsprechend ADR
u. GGBG beschriftet sind.
8. Für Schäden, die infolge Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter
Behälter entstehen, bzw. die durch die falsche Deklaration der Inhalte
entstehen, haftet der Auftraggeber. Beschädigte oder falsch
gekennzeichnete Fässer werden nicht übernommen. Im Falle einer
berechtigten Ablehnung der Annahme haftet der Auftraggeber für sämtliche
uns dadurch anfallende Kosten bzw. unseren zusätzlichen Aufwand. Es
stehen dem Auftraggeber oder Transporteur keine wie immer gearteten
Ansprüche gegen uns zu. Kann eine vereinbarte Abholung aus Gründen, die
nicht in unserem Bereich liegen, nicht durchgeführt werden, wie zB.
Unzugänglichkeit der Abfälle, ersetzt uns der Auftraggeber die Kosten
bzw den zusätzlichen Aufwand der An- und Abfahrt.
9. Führen wir für den Auftraggeber den Transport von Abfällen durch
und stellt sich heraus, dass sich der übernommene Abfall für die
vorgesehene Entsorgung nicht eignet bzw. nimmt der Empfänger diese
Abfälle nicht an, insbesondere aufgrund falscher bzw. mangelhafter
Deklaration, so steht es uns frei, diesen Abfall wahlweise zurück zu
stellen oder einer entsprechenden Entsorgung bzw. Verwertung zuzuführen.
Die dadurch entstehenden Kosten bzw unser zusätzlicher Aufwand sind vom
Auftraggeber zu ersetzen.
10. Unser zusätzlicher Aufwand wird derzeit mit netto € 70,00
zuzüglich USt pro Stunde verrechnet. Es bleibt uns unbenommen, einen
allfälligen Schaden, der über den in diesen AGB vereinbarten Ersatz der
Kosten bzw. des Aufwandes hinausgeht, geltend zu machen.
11. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass auf unserem Betriebsgelände eine Kameraüberwachung installiert ist.
Allgemeines: Unsere Angebote verstehen sich freibleibend und ohne
Bindungswirkung. Angebote, Aufträge und Auftragsänderungen, Stornos
sowie sämtliche sonstige Vereinbarungen erlangen erst durch unsere
schriftliche Bestätigung Verbindlichkeit. Unser Stillschweigen gilt
ausdrücklich nicht als Zustimmung. Die Fakturierung der Beseitigungs-
und Abholungskosten erfolgt mit Angabe des Übernahmetages und dient auch
als Nachweisunterlage im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes in der
jeweils gültigen Fassung. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach
Rechnungserhalt ohne Abzüge und Skonti fällig.
Reklamationen werden nur 2 Wochen nach Rechnungserhalt anerkannt.
Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Mahn- und Inkassospesen, sodann
auf Zinsen und in der Folge auf die jeweils älteste Forderung
angerechnet.
Bei teilbaren Leistungen bzw. wiederkehrenden Leistungen
steht es uns frei, Teilrechnungen über diese Teilleistungen zu stellen,
für diese gelten ebenso die hier festgelegten Konditionen.
Werden Teilrechnungen nicht fristgerecht beglichen, steht es uns
frei, den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich aufzulösen und
entfällt für uns somit die Verpflichtung, weitere Leistungen zu
erbringen. Dem Vertragspartner stehen für diesen Fall keine wie immer
gearteten Ansprüche gegen uns zu. Es gelten ausschließlich unsere
Geschäftsbedingungen, andere Geschäftsbedingungen haben keine
Gültigkeit.
Der Unterzeichner dieser Vereinbarung erklärt ausdrücklich zum
Abschluss von Verträgen berechtigt und bevollmächtigt zu sein. Eine
mangelnde Berechtigung/Bevollmächtigung des Unterzeichners macht diesen
persönlich für allfällige Ersatzansprüche haftpflichtig.
Wird über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet
oder mangels Vermögens nicht eröffnet, sind Exekutionen gegen den Kunden
anhängig oder verstößt der Kunde gegen vertragliche Vereinbarungen,
steht es uns frei, den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich
aufzulösen und entfällt für uns somit die Verpflichtung, weitere
Leistungen zu erbringen. Dem Vertragspartner stehen für diesen Fall
keine wie immer gearteten Ansprüche gegen uns zu.
Sollte eine der Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrages. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten jene gültigen Bestimmungen, die dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung unter Berücksichtigung des ursprünglichen Parteiwillens weitgehend entsprechen. Für den Fall des Verstoßes einer Bestimmung dieses Vertrages gegen das Gesetz wird vereinbart, dass eine Nichtigkeit den Vertrag nur hinsichtlich des betroffenen Punktes unwirksam macht, die übrigen jedoch bestehen lässt.
Als Gerichtsstand wird das für Schwaz sachlich zuständige Gericht vereinbart.
Erfüllungsort ist Schwaz.
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